Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden gemäß § 74 Sozialgesetzbuch (SGB) XII übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Bei dieser Leistung handelt es sich um einen Anspruch eigener Art, dem beispielsweise nicht entgegen gehalten werden kann, dass die Bestattung bereits vor Unterrichtung des Sozialhilfeträgers durchgeführt wurde.
Anspruchsinhaber ist nicht der Verstorbene, sondern die zur Übernahme der Bestattungskosten letztlich Verpflichteten, die nicht mit den zur Totenfürsorge Berechtigten übereinstimmen müssen. Verpflichtete im Sinne der Sozialhilfe sind beispielsweise Erben des Verstorbenen und nachrangig gemäß bürgerlichem Unterhaltsrecht insbesondere Ehepartner oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartnG) und Verwandte in gerader Linie. Verpflichteter und Anspruchsinhaber ist damit nicht stets, wer die Bestattung veranlasst bzw. einen Bestattungsunternehmer beauftragt hat.
Erforderlich sind die Kosten einer einfachen und würdigen Bestattung, die sich an den ortsüblichen angemessenen Begräbnissen orientiert.
Der Nachlass des Verstorbenen im Zeitpunkt des Todes ist zur Abdeckung der Bestattungskosten einzusetzen. Darüber hinaus ist die Leistung einkommens- und vermögensabhängig, wobei nicht die Verhältnisse des Verstorbenen, sondern die der Kostentragungspflichtigen maßgeblich sind.
Persönliche Vorsprachen sind grundsätzlich nur nach vorheriger Terminabsprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter/ der zuständigen Sachbearbeiterin möglich.
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