Hilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 27 Abs. 1 SGB XII Personen zu gewähren, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht selbst aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können.
Der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung.
Der gesamte notwendige Lebensunterhalt ergibt den monatlichen Regelsatz.
Hinzu treten weitere Bedarfe:
Persönliche Vorsprachen sind grundsätzlich nur nach vorheriger Terminabsprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter/ der zuständigen Sachbearbeiterin möglich.
Telefonische Erreichbarkeit:
Montag: 8.30 - 11.30 Uhr
Mittwoch: 8.30 - 11.30 Uhr
Donnerstag: 8.30 - 11.30 Uhr und 13 - 15 Uhr
Freitag: 8.30 - 11:30 Uhr