Zum 1. Januar 2023 ist das neue Wohngeld-Plus-Gesetz mit wesentlichen Leistungsverbesserungen in Kraft getreten.
Mit dem neuen Wohngeld werden erstmals auch die Heizkosten bezuschusst. Damit keine Heizkostenabrechnungen geprüft werden müssen, geschieht dies in Form eines Pauschalzuschlags, der in der Wohngeldberechnung berücksichtigt wird. Aber auch die Bruttokaltmiete wird wesentlich stärker als bisher bezuschusst. Insgesamt wird das Wohngeld im Durchschnitt aller bisherigen Empfänger im Zusammenspiel aller Reformbausteine – Heizkostenkomponente, Klimakomponente und allgemeine Leistungserhöhung – mehr als verdoppelt. Zudem wurden die Einkommensgrenzen des Wohngeldes deutlich angehoben und Haushalte, deren Einkommen für den Bezug der Leistung bislang zu hoch waren, werden erstmals einen Anspruch auf Wohngeld haben.
Von der Wohngeldreform werden nicht nur Leistungsempfänger profitieren, die ab 1. Januar 2023 einen neuen Wohngeldantrag stellen, sondern auch diejenigen, deren Bewilligung bis in das Jahr 2023 fortdauert. Ein neuer Antrag ist hierzu nicht erforderlich, da die Prüfung von Amts wegen erfolgt. Sie erhielten Anfang Januar 2023 automatisch einen neuen Wohngeldbescheid und den Nachzahlungsbetrag für Januar 2023 am 15. Januar 2023 und profitieren zeitnah von den erhöhten Leistungen.
Allgemeine Informationen zum Thema Wohngeld erhalten Sie zudem auf der Webseite des Bundesministeriums für Wohnen.
Um feststellen zu können, ob ein Wohngeldanspruch nach dem Wohngeld-Plus-Gesetz besteht, kann ein Wohngeldantrag mit aktuellen Unterlagen bei der Wohngeldbehörde eingereicht werden. Die Berechnung eines möglichen Wohngeldanspruchs erfolgt dann nach dem neuen Recht.
Um Wohngeld zu erhalten, muss ein Antrag bei der Wohngeldbehörde gestellt werden.
Die aktuellen PDF-Formulare zum Download stehen auf der Webseite des Finanzministeriums Rheinland-Pfalz.
Die Vordrucke erhalten Sie auch an den Infotheken im Bürgeramt am Viehmarkt (Viehmarktplatz 20) und im Verwaltungsgebäude II am Augustinerhof (Sitz des Amts für Soziales und Wohnen).
Sie können auch folgende Online-Formulare nutzen:
Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als „Mietzuschuss“ für Mieter von Wohnraum und als „Lastenzuschuss" für Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung gezahlt. Der Zuschuss wird jedoch nur auf Antrag gewährt. Empfänger so genannter Transferleistungen (z. B. Bürgergeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Sozialhilfe) sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn die Kosten der Unterkunft bereits bei der Berechnung der Transferleistung berücksichtigt worden sind. Beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf Wohngeld.
Voraussetzungen für den Wohngeldanspruch:
Bewilligt die Wohngeldbehörde das Wohngeld, erhält der Antragsteller einen Bewilligungsbescheid. Die Wohngeldbehörde bewilligt das Wohngeld in der Regel für ein Jahr. Für das folgende Jahr muss ein Wiederholungsantrag gestellt werden.
Detaillierte Informationen zur Beantragung und Verlängerung des Wohngelds finden Sie auf unserer Webseite unter Dienstleistungen A-Z (siehe unten).