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Sondernutzungen

Die Nutzung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze über den Gemeingebrauch bzw. den Widmungszweck hinaus ist eine sogenannte Sondernutzung. Hierzu gehören unter anderem

  • nicht gewerbliche Informationsstände mit Verkauf
  • Warenauslage und -verkauf
  • Terassengastronomie
  • Veranstaltungswerbung
  • gewerbliche und nicht gewerbliche Veranstaltungen
  • Straßenfeste
  • Straßenkunst und -musik.

Sondernutzungen sind nach Landesstraßengesetz erlaubnispflichtig. Die Rahmenbedingungen zur Erlaubniserteilung sind in der Sondernutzungssatzung geregelt. Sondernutzungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig; der Gebührentarif ist als Anlage der Sondernutzungssatzung beigefügt.

Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis ist spätestens drei Wochen, aber nicht früher als fünf Wochen vor der beabsichtigten Ausübung einer Sondernutzung zu stellen. Der Antrag ist schriftlich mit Angaben über Art und Dauer der Sondernutzung einzureichen. Für die Beantragung von verschiedenen Sondernutzungen sowie stehen Ihnen unter "Downloads" entsprechende Formulare auf dieser Seite zur Verfügung.

Allgemeine Hinweise zur Veranstaltungswerbung
Plakat- und Transparentwerbung werden zugelassen für Kultur- und Sportveranstaltungen, Veranstaltungen von gemeinnützigen Vereinen, Volks-, Heimat- und Weinfeste, Schülerfeten, Veranstaltungen in städt. Einrichtungen, sowie Veranstaltungen von Organisationen, die Handwerk, Handel oder Gewerbe vertreten, zum Zweck der Darstellung ihrer Branche. Eine weitere Zulassungsvoraussetzung ist, dass die Veranstaltung in Trier stattfindet. Werbewünsche für Veranstaltungen außerhalb von Trier werden nur dann zugelassen, wenn es sich um eine Veranstaltung mit überregionaler Bedeutung handelt. Werbung für rein gewerbliche Veranstaltungen wird nicht zugelassen.
Der Werbezeitraum wird beschränkt auf 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung, sowie die Dauer der Veranstaltung. Für die Veranstaltung kann mit maximal 50 Plakatständer im Format DIN A1, sowie 5 Spannbänder in einer Größe von maximal 5,00 m x 1,00 m geworben werden.

Allgemeine Hinweise zu Informationsständen
Informations- und Verkaufsstände zu nichtgewerblichen Zwecken können nach § 4 Sondernutzungssatzung an verschiedenen Standorten in der Fußgängerzone zugelassen werden. Des weiteren können innerhalb der Fußgängerzone - im Einzelfall - auf Wunsch oder mit Zustimmung gewerblicher Anlieger weitere Informations- und Verkaufsstände unmittelbar vor deren Ladenlokale zugelassen werden. Je Informations- und Verkaufsstand wird eine öffentliche Verkehrsfläche von max. 10 m² zur Verfügung gestellt. Das Aufstellen von Getränkepavillons, Ausschank- und Imbisswagen wird nicht erlaubt.

Für die Erteilung dieser Sondernutzungserlaubnis wird eine Mindestverwaltungsgebühr in Höhe von 25,00 Euro berechnet.

Die Lage der Sondernutzungs-Zonen 1, 2, und 3 können Sie auch unserem Geoportal entnehmen:


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Zuständiges Amt