Schutz von Kindern und Jugendlichen durch das Jugendamt
Das Jugendamt hat das Familiengericht zu informieren, wenn zur Abwendung einer Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen das Tätigwerden des Gerichts für erforderlich gehalten wird. Dies ist dann der Fall, wenn Eltern aus Verschulden oder auch Unvermögen nicht in der Lage sind, notwendige Hilfen für ihr Kind anzunehmen.