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Hilfe zum Lebensunterhalt

Symbolbild: Drei Generationen

Hilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 27 Abs. 1 SGB XII Personen zu gewähren, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht selbst aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können.

Der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung.

Der gesamte notwendige Lebensunterhalt ergibt den monatlichen Regelsatz.

Hinzu treten weitere Bedarfe:

  • Mehrbedarfszuschläge, beispielsweise für behinderte Menschen, Schwangere oder Alleinerziehende oder bei kostenaufwändiger Ernährung aufgrund Krankheit oder Behinderung,
  • einmalige Leistungen für die Erstausstattung eines Haushaltes (Sonderbedarf bei Schwangerschaft und Geburt), Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen sowie für die Miete und Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen
  • Beiträge für die gesetzliche oder private Kranken- und Pflegeversicherung oder die Altersvorsorge
  • Bedarfe für Bildung und Teilhabe von Kindern und Jugendlichen
  • Kosten der Unterkunft für tatsächliche Mietkosten bis zur Angemessenheit
  • Heiz- und Warmwasserkosten
 
Zuständiges Amt
 
Verweisliste

Ansprechpartner

Institution: Amt für Soziales und Wohnen, Sachgebiet Hilfen in existenziellen Notlagen

Rathaus, Am Augustinerhof, Verwaltungsgebäude II
54290 Trier

E-Mail: grundsicherung@trier.de

Persönliche Vorsprachen sind grundsätzlich nur nach vorheriger Terminabsprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter/ der zuständigen Sachbearbeiterin möglich.

Telefonische Erreichbarkeit:
Montag: 8.30 - 11.30 Uhr
Mittwoch: 8.30 - 11.30 Uhr
Donnerstag: 8.30 - 11.30 Uhr und 13 - 15 Uhr
Freitag: 8.30 - 11:30 Uhr