Für die Vergabeentscheidung über Grundstücke zur Errichtung von Familienheimen (Ein- beziehungsweise Zweifamilienhäuser) sind die nachfolgenden Eigenschaften beziehungsweise die Zugehörigkeit zu bestimmten Personenkreisen zu werten:
Von den aufgeführten Kriterien sind die beiden letzten aufgeführten Punkte nachrangig zu gewichten.
Sind in Baugebieten nachstehende Wohn- und Bauformen
möglich beziehungsweise vorgesehen, so sind Interessenten für diese Bauarten beziehungsweise Wohnformen bevorzugt zu berücksichtigen.
Durch vertragliche Vereinbarungen und fachtechnische Prüfungen wird die Umsetzung der Bau- und Wohnformen sichergestellt.
Mit der Vergabe des Grundstücks wird der Käufer vertraglich verpflichtet, innerhalb eines Jahres beziehungsweise bei privaten Bauherren innerhalb von 18 Monaten nach Erwerb des Grundstückes mit dem Bau zu beginnen und spätestens innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes die Bebauung vorzunehmen und die Außenanlagen fertig zustellen.
Bei Nichterfüllung der Bauverpflichtung sowie bei Verstoß gegen die vertraglichen Auflagen kann die Stadtgemeinde das Grundstück zurücknehmen.