Das Versicherungsamt als untere Versicherungsbehörde bietet eine unabhängige, kostenfreie und objektive Beratung zur Sozialversicherung, da das Sozialversicherungsrecht für Bürgerinnen und Bürger umfassend und schwierig ist. Es nimmt seine Aufgaben in eigener Zuständigkeit wahr und handelt nicht im Auftrag der Versicherungsträger. Da es den Versicherungsträgern nicht angegliedert ist, liegt auch keine Weisungsgebundenheit vor.
Die Versicherungsämter haben insbesondere in allen Angelegenheiten der Sozialversicherung Auskunft zu erteilen, Anträge auf Leistungen aus der Sozialversicherung entgegenzunehmen, auf Verlangen des Versicherungsträgers den Sachverhalt aufzuklären, Beweismittel beizufügen, sich, soweit erforderlich, zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern und Unterlagen unverzüglich an den Versicherungsträger weiterzuleiten.
Zuständig ist das Versicherungsamt, in dessen Bezirk der Leistungsberechtigte zur Zeit des Antrags seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Beschäftigungsort oder Tätigkeitsort hat.
Die gesetzliche Sozialversicherung umfasst die fünf Zweige Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung und Pflegeversicherung. Der Schwerpunkt der Aufgabenwahrnehmung liegt erfahrungsgemäß im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung i.S.d. Sozialgesetzbuches VI. Die Dienste des Versicherungsamtes können insbesondere in nachfolgenden Angelegenheiten in Anspruch genommen werden:
Organisatorisch ist das Versicherungsamt in das Amt für Soziales und Wohnen, Fachbereich Soziale Hilfen, eingebunden.