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Ausstellung von Wohnberechtigungsscheinen

Die Bescheinigung wird für Wohnungen ausgestellt, die nach verschiedenen Programmen des Landes Rheinland-Pfalz öffentlich gefördert worden sind.

Diese Wohnungen unterliegen einer Mietpreis- und Belegungsbindung. Viele Wohnungen haben zusätzlich noch einen Vorbehalt für bestimmte Personenkreise, beispielsweise junge oder kinderreiche Familien, schwerbehinderte oder ältere Menschen. Der Bezug dieser geförderten Wohnungen ist nur möglich, wenn der Wohnungssuchende einen Wohnberechtigungsschein vorweisen kann.

Voraussetzung für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines ist vor allem die Einhaltung der Einkommensgrenze, die je nach Förderprogramm unterschiedlich hoch sein kann.

Die Nachweise des aktuellen Einkommens (bei jungen Familien oder schwerbehinderten Menschen zusätzlich noch Heiratsurkunde bzw. Schwerbehindertenausweis) sind bei der Beantragung vorzulegen.

Sowohl die Einkommensgrenze als auch die Größe der Wohnung richten sich zudem nach der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen.

Die Gültigkeit des Wohnberechtigungsscheines beträgt ein Jahr. Sofern der Wohnungssuchende keine Wohnung innerhalb des Gültigkeitszeitraumes gefunden hat, muss die Ausstellung eines neuen Wohnberechtigungsscheines beantragt werden.

Wohngemeinschaften sind von der Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines ausgeschlossen.

Die Erteilung einer Bescheinigung über die Wohnberechtigung richtet sich nach dem Wohnungsbindungsgesetzes und dem Wohnraumförderungsgesetz.

 
Zuständiges Amt
 
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