Ab dem 10. Februar 2025 wird der Bau der Poller an vier Standorten rund um den Hauptmarkt fortgesetzt. Auf diese Weise sollen die Menschen auf den besonders belebten Plätzen besser geschützt werden. Versenkbare und feste Sperren verhindern künftig, das unberechtigte Fahrzeuge diesen Bereich nach 11 Uhr befahren können. Auch ein komplettes Durchfahren der Fußgängerzone wird auf diese Weise verhindert.
Der Hauptmarkt ist ein besonders belebter Platz in der Trierer Fußgängerzone. Der Bau der Poller muss zeitlich auf die zahlreichen Veranstaltungen in diesem Bereich abgestimmt werden. Es wird daher in dieser Reihenfolge gebaut:
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(1) Fleischstraße (10. Februar – 20. April 2025)
(2) Simeonstraße (Mitte März - 20. April 2025)
(3) Grabenstraße (9. April - Mitte Juni 2025)
(4) Dietrichstraße (ab Juli 2025)
Bitte beachten Sie: Schlechte Witterung oder Funde im Erdreich können zu Verzögerungen oder Änderungen im Bauablauf führen
Die Poller am Hauptmarkt bleiben bis Abschluss des Standortes Dietrichstraße unten. Der genaue Zeitpunkt der Inbetriebnahme steht noch nicht fest. Nach Inbetriebnahme benötigen Sie außerhalb der Lieferzeiten (11 bis 6 Uhr) eine Vignette, um die Poller runterfahren zu können.
Eine Vignette erhalten Sie nur in Verbindung mit einer kostenpflichtigen Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Fußgängerzone. Diese Genehmigung können Sie beantragen, wenn Sie einen Stellplatz im Pollerbereich des Hauptmarktes besitzen oder aufgrund Ihrer Tätigkeit eine zwingende Notwendigkeit zum Einfahren besteht.
Wenden Sie sich einfach an die Straßenverkehrsbehörde, um die Vignette zu erhalten. Die Kontaktdaten finden Sie am Ende dieses Schreiben.
Bitte beachten Sie: Wir erwarten eine hohe Nachfrage, weshalb es zu längeren Bearbeitungszeiten kommen kann. Wir empfehlen daher, die Vignette rechtzeitig zu beantragen. Für einmalige Einfahrten, z.B. wegen eines Umzugs, kann eine Einmal-Einfahrt (Absenken der Poller mittels Telefonanruf) beantragt werden.
Zwar sind während der Lieferzeit von 6 bis 11 Uhr morgens die Poller unten, trotzdem darf man die Fußgängerzone auch dann nur in bestimmten Fällen befahren. Das regelt die Straßenverkehrsordnung und gilt auch unabhängig von den Pollern.