Sprungmarken

Inobhutnahme

Das Jugendamt ist verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in Obhut zu nehmen wenn

  • das Kind oder der Jugendliche darum bittet, oder
  • dringende Gefahr für das Wohl eines Kindes oder eines Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert.

In beiden Fällen werden die Erziehungsberechtigten von der Inobhutnahme unverzüglich unterrichtet. Das weitere Geschehen wird mit den Eltern besprochen und abgestimmt.
Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten kann das Jugendamt Minderjährige nur kurzfristig in Obhut nehmen. Es ist dann verpflichtet, umgehend eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen.

Während einer Inobhutnahme muss dem Minderjährigen Gelegenheit gegeben werden, mit einer Person seines Vertrauens Kontakt aufzunehmen.