Das Jugendamt ist verpflichtet, im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) mitzuwirken. Aufgabe der Jugendgerichtshilfe ist es, erzieherische, soziale und fürsorgerische Gesichtspunkte in das Strafverfahren einzubringen und zur Verbesserung der Situation der straffällig gewordenen jungen Menschen durch gezielte Hilfen beizutragen.
Der zu betreuende Personenkreis umfasst alle strafmündigen Jugendlichen zwischen 14 und 17 Jahren und Heranwachsende zwischen 18 und 20 Jahren, soweit sie mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind.