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Vormundschaften

Der Gesetzgeber unterscheidet grundsätzlich nach Vormundschaften (§§ 1773 ff Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) und Pflegschaften nach §§ 1909 ff BGB. Darüber hinaus werden die Vormundschaften in gesetzliche und bestellte Vormundschaften unterschieden.

Die gesetzliche Vormundschaft des Jugendamtes tritt immer dann ein, wenn die Kindesmutter selbst noch minderjährig ist oder wenn sich das Kind in einem schwebenden Adoptionsverfahren befindet. Die gesetzliche Vormundschaft endet mit der Volljährigkeit der Kindesmutter bzw. mit dem erfolgreichen Abschluss des Adoptionsverfahren.

Eine bestellte Vormundschaft liegt dann vor, wenn diese durch einen Beschluss des zuständigen Vormundschaftsgerichtes eingerichtet wurde. Auf Antrag und nach Vorliegen der objektiven Voraussetzungen kann das Gericht die Vormundschaft wieder aufheben. Durch die Vormundschaft nimmt der Vormund die elterliche Sorge gemäß § 1626 ff BGB im vollen Umfange für das Kind war. Das unter Vormundschaft stehende Kind wird als Mündel bezeichnet.

Wenn es lediglich des Entzuges einzelner Sorgerechtselemente (z.B. Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Vermögenssorge etc.) bedarf, dann wird eine Pflegschaft begrenzt auf den zu betreuenden Teil eingerichtet. In diesen Fällen wirken für die Eltern/Elternteile die restlichen zur Personensorge zugehörigen Rechte und Pflichten weiter.

Durch Genehmigung des zuständigen Jugendamtes können auch so genannte Betreuungsvereine als Vormünder oder Pfleger bestellt werden. Die Vormundschaften bzw. Pflegschaften enden grundsätzlich mit der Volljährigkeit des Mündels. Eine Pflegschaft endet darüber hinaus auch dann, wenn sie sich in der Sache erledigt hat (§ 1918 BGB).

„Vormundschaften“ für erwachsene Personen werden als Betreuung nach den einschlägigen Bestimmungen des BGB und des Betreuungsgesetzes bezeichnet.

 
Zuständiges Amt