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Leistungen für Bildung und Teilhabe - Allgemeine Informationen

Mit den Leistungen für Bildung und Teilhabe wird Kindern und Jugendlichen, die bestimmte Sozialleistungen empfangen, die Möglichkeit gegeben, aktiver am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen.

Welche Leistungen gibt es?

Als Schülerinnen und Schüler im Sinne dieser Regelungen gelten Personen, die noch keine 25 Jahre alt sind, eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsfördergesetz (BAfÖG) erhalten.

Ansprechpartner

  • Ansprechpartner für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II ("Hartz IV" und Sozialgeld) ist das Jobcenter Stadt Trier, Gneisenaustr. 38, 54294 Trier
  • Ansprechpartner für Empfänger von Wohngeld und Kindergeldzuschlag ist das Jugendamt, Eurener Straße 48a, 54294 Trier
  • Ansprechpartner für Empfänger von SGB XII-Leistungen ist das Amt für Soziales und Wohnen im Rathaus, Am Augustinerhof, Verwaltungsgebäude II, 54290 Trier

Antrag stellen

Wer Leistungen für Bildung und Teilhabe über das Jugendamt bezieht, kann dafür ein Antragsformular nutzen, das auf dieser Seite unter "Downloads" zur Verfügung steht. Für alle Leistungen für Bildung und Teilhabe ist für jedes Kind ein gesonderter Antrag erforderlich. Es können aber mit einem Formular mehrere Leistungen für ein Kind beantragt werden. Bitte senden Sie den Antrag – unterschrieben – an die Adresse des Jugendamts.

Kunden des Jobcenters Trier Stadt müssen keinen gesonderten Antrag mehr auf Bildung und Teilhabe stellen. Die Leistungen für Mittagessen, Schulbedarf, Ausflüge und Klassenfahrten sowie die Leistungen für Mitgliedsbeiträge von Sport- oder Freizeitangeboten werden mit einer Antragstellung auf SGB II-Leistungen automatisch mitbeantragt. Wichtig ist, dass Nachweise und Rechnungen von Schule, Hort, Kindertageseinrichtung oder Verein beim Jobcenter eingereicht werden. Lediglich für die individuelle Lernförderung ihres Kindes müssen Jobcenter-Kunden einen Extra-Antrag stellen. Diesen finden Sie im Downloadbereich auf dieser Seite.

Empfänger von Leistungen nach SGB XII wenden sich an ihren Sachbearbeiter im Amt für Soziales und Wohnen.

Die Leistungen werden, mit Ausnahme des Schulbedarfes, nicht als Geldleistungen erbracht. Es gibt zwei Möglichkeiten: Entweder wird Ihnen ein Gutschein ausgestellt oder die Leistungen werden Ihnen von der jeweiligen Behörde zugesagt und dann mit dem jeweiligen Leistungsanbieter direkt abgerechnet. Bitte bewahren Sie Rechnungen, Quittungen, Nachweise oder Anmeldungen gut auf, da Sie diese gegebenenfalls als Nachweis benötigen.

 
Zuständiges Amt
 
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