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Erlaubnispflicht für Gewerbetreibende im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung

Wer selbstständig als Gewerbetreibender Verbraucherdarlehensverträge für Immobilien oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen vermitteln möchte bzw. Dritte zu solchen Verträgen beraten will, benötigt nach den neuen Regelungen der Gewerbeordnung eine Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler gem. § 34i der Gewerbeordnung.

Die Immobiliardarlehensvermittlung an Verbraucher wurde aus dem Anwendungsbereich des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO herausgenommen; im Übrigen wurde der Anwendungsbereich der Rechtsvorschrift belassen. Dies hat zur Folge, dass eine Erlaubnis gemäß § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO nur noch für die Vermittlungs- und Nachweistätigkeit von Verbraucherdarlehensverträgen, die jetzt neu als Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge (§ 491 Abs. 2 BGB) bezeichnet werden, Bedeutung hat und zur Ausübung dieser gewerblichen Tätigkeit benötigt wird.

Möchten Sie in Zukunft Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge vermitteln, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 34i GewO. Die Beantragung erfolgt anhand zwei unterschiedlicher Verfahren:

Vereinfachtes Verfahren

  • Besitz einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 GewO, die zur Vermittlungs- bzw. Nachweistätigkeit von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen berechtigt => Sie müssen die Erlaubnis gemäß § 34i Abs. 1 Satz 1 GewO bis zum 21.03.2017 erworben haben besitzen und sich registrieren lassen, da die Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 GewO mit Ablauf des 21.03.2017 kraft Gesetzes erlischt.

Regelverfahren

  • Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit als Honorar-Immobiliardarlehensberater
  • Kein Besitz einer Erlaubnis nach § 34c Ab.s 1 Satz 1 GewO und Absicht in Zukunft Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge vermitteln zu wollen
 
Zuständiges Amt