Grundgesetz (GG)
Nach Artikel 2 Abs. 2 S.1 des Grundgesetzes kommen dem Staat Schutzpflichten zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit zu.
Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (LBKG)
Aus den §§ 31 und 32 geht die Aufgaben der kreisfreien Stadt hervor, in bestimmten Gebäuden in regelmäßigen Abständen Gefahrverhütungsschauen durchzuführen.
Folgende Einrichtungen müssen von brandschutztechnischen Bediensteten nach der Landesverordnung über die Gefahrverhütungsschau in der Regel alle fünf Jahre begangen werden:
Im Einzelfall kann eine Verlängerung oder Verkürzung des Prüfungszeitraums in Frage kommen.
LandesbauordnungGebäudeklasse | Beschreibung | Aus Sicht der Feuerwehr |
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Gebäudeklasse 1 | Freistehende Wohngebäude mit einer Wohnung in nicht mehr als zwei Geschossen, andere freistehende Gebäude ähnlicher Größe, freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude. | - feuerhemmend - Feuerwehreinsatz mit Steckleiter möglich - Zugang für die Feuerwehr erforderlich |
Gebäudeklasse 2 |
Gebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, im Mittel mehr als sieben Meter über der Geländeoberfläche liegt, |
- feuerhemmend - Feuerwehreinsatz mit Steckleiter möglich - Zugang für die Feuerwehr erforderlich |
Gebäudeklasse 3 | Gebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, im Mittel mehr als sieben Meter über der Geländeoberfläche liegt. | - feuerhemmend - Feuerwehreinsatz mit Steckleiter möglich - Zugang für die Feuerwehr erforderlich |
Gebäudeklasse 4 | Gebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, im Mittel mehr als 13 Meter über der Geländeoberfläche liegt. | - hochfeuerhemmend - Feuerwehreinsatz mit Drehleiter notwendig (Ausnahme: Rettungswege sind baulich gesichert) - Zufahrt für die Feuerwehr erforderlich |
Gebäudeklasse 5 | Sonstige Gebäude. | - feuerbeständig - Feuerwehreinsatz mit Drehleiter notwendig (Ausnahme: Rettungswege sind baulich gesichert) - Zufahrt für die Feuerwehr erforderlich |
Hochhäuser | Gebäude, bei denen der Fußboden eines Aufenthaltsraums mehr als 22 Meter über der Geländeoberfläche liegt. | - bauliche Rettungswege notwendig - Zufahrt für die Feuerwehr erforderlich |
In der LBauO sind in zahlreichen Paragraphen Erleichterungen zulässig, wenn aus Sicht des Brandschutzes keine Bedenken bestehen. Da die strikte Einhaltung der LBauO bei der Realisierung von größeren Objekten nur selten möglich ist, beteiligt das Bauaufsichtsamt die Abteilung Vorbeugender Gefahrenschutz der Feuerwehr am Genehmigungsverfahren.
In folgenden Paragraphen können Erleichterungen zugelassen oder zusätzliche Maßnahmen gefordert werden, wenn es aus Sicht des Brandschutzes vertretbar oder erforderlich ist:
Sonderbauvorschriften:
Neben der Landesbauordnung gibt es noch zusätzliche Regelungen zu Sonderbauten. In diesen Regelungen, die als Verordnung bzw. Richtlinie erlassen werden, sind weitergehende oder erleichternde Vorschriften gegenüber der Landesbauordnung möglich. Geltende Bestimmungen in Rheinland-Pfalz:
Für besondere Bauteile bzw. Objektteile bestehen teilweise gesonderte Vorschriften. Diese sind zum Beispiel: