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Gesetzliche Grundlagen des vorbeugenden Gefahrenschutzes

Grundgesetz (GG)
Nach Artikel 2 Abs. 2 S.1 des Grundgesetzes kommen dem Staat Schutzpflichten zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit zu.
 
Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (LBKG)
Aus den §§ 31 und 32 geht die Aufgaben der kreisfreien Stadt hervor, in bestimmten Gebäuden in regelmäßigen Abständen Gefahrverhütungsschauen durchzuführen.
Folgende Einrichtungen müssen von brandschutztechnischen Bediensteten nach der Landesverordnung über die Gefahrverhütungsschau in der Regel alle fünf Jahre begangen werden:

  • Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen (z.B. Kurklinken)
  • Alten- und Pflegeheime mit mehr als zwölf Betten
  • Kindergärten, Kindertagesstätten und Kinderhorte mit mehr als 20 Plätzen
  • Schulen
  • Beherbungsstätten (Hotels) mit mehr als 20 Betten
  • Hochhäuser

Im Einzelfall kann eine Verlängerung oder Verkürzung des Prüfungszeitraums in Frage kommen.

Landesbauordnung
Die Landesbauordnung (LBauO) ist in direkter Weise mit dem abwehrenden Brandschutz verknüpft.
Zum Beispiel orientieren sich die Gebäudeklassen der LBauO nach den Gefahren im Brandfall und den von der Feuerwehr mitgeführten Leitern. Die Gebäudeklassen sind in § 2 Abs. 2 LBauO definiert.
GebäudeklasseBeschreibungAus Sicht der Feuerwehr
Gebäudeklasse 1 Freistehende Wohngebäude mit einer Wohnung in nicht mehr als zwei Geschossen, andere freistehende Gebäude ähnlicher Größe, freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude. - feuerhemmend
- Feuerwehreinsatz mit Steckleiter möglich
- Zugang für die Feuerwehr erforderlich
Gebäudeklasse 2

Gebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, im Mittel mehr als sieben Meter über der Geländeoberfläche liegt,
a) mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
b) mit drei Wohnungen in freistehenden Gebäuden in Hanglage, wenn die dritte Wohnung im untersten Geschoss liegt und ihren Zugang unmittelbar vom Freien aus hat.
An die Stelle der Wohnungen nach Satz 2 Nr. 2 können jeweils sonstige Nutzungseinheiten treten, wenn die Nutzfläche des Gebäudes insgesamt 400 m 2 nicht überschreitet.

- feuerhemmend
- Feuerwehreinsatz mit Steckleiter möglich
- Zugang für die Feuerwehr erforderlich
Gebäudeklasse 3 Gebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, im Mittel mehr als sieben Meter über der Geländeoberfläche liegt. - feuerhemmend
- Feuerwehreinsatz mit Steckleiter möglich
- Zugang für die Feuerwehr erforderlich
Gebäudeklasse 4 Gebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, im Mittel mehr als 13 Meter über der Geländeoberfläche liegt. - hochfeuerhemmend
- Feuerwehreinsatz mit Drehleiter notwendig (Ausnahme: Rettungswege sind baulich gesichert)
- Zufahrt für die Feuerwehr erforderlich
Gebäudeklasse 5 Sonstige Gebäude. - feuerbeständig
- Feuerwehreinsatz mit Drehleiter notwendig (Ausnahme: Rettungswege sind baulich gesichert)
- Zufahrt für die Feuerwehr erforderlich
Hochhäuser Gebäude, bei denen der Fußboden eines Aufenthaltsraums mehr als 22 Meter über der Geländeoberfläche liegt. - bauliche Rettungswege notwendig
- Zufahrt für die Feuerwehr erforderlich

In der LBauO sind in zahlreichen Paragraphen Erleichterungen zulässig, wenn aus Sicht des Brandschutzes keine Bedenken bestehen. Da die strikte Einhaltung der LBauO bei der Realisierung von größeren Objekten nur selten möglich ist, beteiligt das Bauaufsichtsamt die Abteilung Vorbeugender Gefahrenschutz der Feuerwehr am Genehmigungsverfahren.
In folgenden Paragraphen können Erleichterungen zugelassen oder zusätzliche Maßnahmen gefordert werden, wenn es aus Sicht des Brandschutzes vertretbar oder erforderlich ist:

  • § 6 Bebauung der Grundstücke (Anbindung an öffentliche Verkehrsfläche)
  • § 7 Zugänge und Zufahrten
  • § 8 Abstandsflächen
  • § 15 Brandschutz (Rettungswege)
  • § 28 Außenwände (verwendete Baustoffe)
  • § 29 Trennwände
  • § 30 Brandwände
  • § 31 Decken (verwendete Baustoffe)
  • § 32 Dächer (verwendete Baustoffe)
  • § 33 Treppen
  • § 34 Treppenräume und Ausgänge
  • § 35 Notwendige Flure und Gänge
  • § 36 Aufzüge
  • § 37 Fenster, Türen, Kellerlichtschächte
  • § 40 Lüftungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle, Leitungsdurchführungen
  • § 41 Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung
  • § 43 Aufenthaltsräume
  • § 65 Behandlung des Bauantrags (Beteiligung der Brandschutzdienststelle)

Sonderbauvorschriften:
Neben der Landesbauordnung gibt es noch zusätzliche Regelungen zu Sonderbauten. In diesen Regelungen, die als Verordnung bzw. Richtlinie erlassen werden, sind weitergehende oder erleichternde Vorschriften gegenüber der Landesbauordnung möglich. Geltende Bestimmungen in Rheinland-Pfalz:

  • Verordnungen: Garagen, Versammlungsstätten, Verkaufsstätten, Camping und Wochenendplatz.
  • Richtlinien: Bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen, fliegende Bauten, Industriebau

Für besondere Bauteile bzw. Objektteile bestehen teilweise gesonderte Vorschriften. Diese sind zum Beispiel:

  • Verordnungen: Feuerungsverordnung, Prüfung haustechnischer Anlagen, Betriebsräume für elektrische Anlagen
  • Richtlinien: Löschwasserrückhaltung, Treppenräume und allgemein zugängliche Flure, brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungen und Leitungsanlagen, automatische Schiebetüren in Rettungswegen, elektrische Verriegelung von Türen in Rettungswegen, lichtdurchlässige Teilflächen in Brandwänden, bautechnische Anforderungen an begrünte Dächer, Verwendbarkeit von Rauchschutztüren.
 
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