Allgemeinverfügung der Stadt Trier
(nach § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG)
(nachträgliche Widmungsbeschränkung) der Zone 3 „Domfreihof“ des
„Urbanen Sicherheitskonzeptes“
Der Stadtrat der Stadt Trier hat dies in seiner Sitzung vom 27.09.2021 beschlossen und verfügt:
Gemäß § 37 Landesstraßengesetz in der Fassung vom 01. August 1977 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28.09.2021 (GVBl. S. 543) werden die nachfolgend aufgeführten Straßen auf die Nutzung durch Fußgänger (zur Einrichtung einer Fußgängerzone) beschränkt.
Die Teileinziehung für Erweiterung der Fußgängerzone umfasst die folgenden Straßen:
Der Lieferverkehr wird in aufgeführten Straßen und der Zone 3 „Domfreihof“ des „Urbanen Sicherheitskonzeptes“ nur an Werktagen, Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 6.00 Uhr bis 11.00
Uhr zugelassen.
Der Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz (LBM) hat als Straßenaufsichtsbehörde der Teileinziehung und der Änderungen der Lieferverkehrszeiten mit Schreiben vom 24.06.2021 zugestimmt.
Bestandteil dieser Allgemeinverfügung ist der Lageplan, in welchem die einzuziehende Fläche ersichtlich ist.
Der Lageplan kann im Amt StadtRaum Trier, Am Grüneberg 90, 54292 Trier, während der Öffnungszeiten eingesehen werden. Hierfür ist eine telefonische Terminvereinbarung unter der Tel. 718-3900 erforderlich.
Rechtsgrundlagen dieser Allgemeinverfügung sind:
jeweils in der geltenden Fassung.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntga-be Widerspruch bei der Stadtverwaltung Trier, Am Augustinerhof, 54290 Trier (Postfach 3470, 54224 Trier) schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter https://www.trier.de/impressum/elektronische-kommunikation/ aufgeführt sind.
Trier, den 01.06.2022 Stadtverwaltung Trier
Andreas Ludwig, Beigeordneter