Wussten Sie?
Die gesetzliche Grundlage zur Bildung der Rettungsgasse ist in Paragraf 11 Abs. 2 StVO gesetzlich geregelt: „Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.“
Die Nutzung der Rettungsgasse umfasst ausschließlich Fahrzeuge von:
Allen anderen Verkehrsteilnehmern ist die Nutzung untersagt! Es können hohe Bußgelder bei Nichtbeachten entstehen!
Wenn Sie Einsatzfahrzeuge mit Sondersignalen (Blaulicht und Martinshorn) hören oder sehen:
Weitere Informationen zum Bilden der Rettungsgasse finden Sie auf den Webseiten des ADAC.
Halten sie sich an nachfolgende Schaubilder:
Bildquellen: Rettungsgasse rettet Leben